843000
Sie ordneten die Inbetriebnahme des Fahrzeugs, dessen rotes Oldtimerkennzeichen nicht wie vorgeschrieben ausgestaltet oder angebracht war, auf einer öffentlichen Straße an, bzw. ließen sie zu.
10 €Bußgeld
0Punkte
–Fahrverbot
Rechtsgrundlage§ 43 Abs. 2, § 12 Abs. 13, § 77 FZV; § 24 Abs. 1, 3 Nr. 5 StVG; -- BKat