826624
Sie ordneten als Halter die Inbetriebnahme des Fahrzeugs auf einer öffentlichen Straße an, obwohl andere als die dafür übersandten Plakettenträger auf den Kennzeichenschildern mit dem zugeteilten Kennzeichen angebracht waren, bzw. ließen sie zu.
70 €Bußgeld
0Punkte
–Fahrverbot
Rechtsgrundlage§ 26 Abs. 5, § 77 FZV; § 24 Abs. 1, 3 Nr. 5 StVG; 180e BKat