Tatbestandskatalog

424655

Sie haben in der Probezeit nach § 2a StVG als Führer eines Kraftfahrzeuges die Substanz Tetrahydrocannabinol zu sich genommen.

250 €Bußgeld
1Punkte
–Fahrverbot
Rechtsgrundlage§ 24c Abs. 1 Nr. 1 StVG; 243b BKat
ProbezeitSchwerwiegender Verstoß (A). Ein A-Verstoß führt zur Verlängerung der Probezeit auf vier Jahre und zur Anordnung eines Aufbauseminars.

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