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Sie führten den kennzeichnungspflichtigen Zug mit einem Anhänger mit gefährlichen Gütern, obwohl die zulässige Anhängelast um (10 - 15) Prozent = ... kg überschritten war. Festgestellte Anhängelast: ... kg. Zulässige Anhängelast: ... kg.
165 €Bußgeld
1Punkte
–Fahrverbot
Rechtsgrundlage§ 42 Abs. 1, 2, § 69a StVZO; § 24 Abs. 1, 3 Nr. 5 StVG; 198.1.3 BKat; § 3 Abs. 4 BKatV
Fahrzeugart(Kfz m. Anhänger über 2 t m. gef. Gütern)
ProbezeitWeniger schwerwiegender Verstoß (B). Erst
zwei B-Verstöße haben dieselbe Folge wie ein A-Verstoß.