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Sie führten als Halter die kennzeichnungspflichtige Fahrzeugkombination mit gefährlichen Gütern, obwohl das zulässige Gesamtgewicht um (30 - ∞) Prozent = ... kg überschritten war. Festgestelltes Gesamtgewicht: ... kg. Zulässiges Gesamtgewicht: ... kg.
637,5 €Bußgeld
1Punkte
–Fahrverbot
Rechtsgrundlage<§ 34 Abs. 3/§ 34 Abs. 3, § 31d Abs. 1>, § 69a StVZO; § 24 Abs. 1, 3 Nr. 5 StVG; 198.1.7 BKat; § 3 Abs. 2, 4 BKatV
Fahrzeugart(Fahrzeugkombination über 7,5 t m. gef. Gütern)
ProbezeitWeniger schwerwiegender Verstoß (B). Erst
zwei B-Verstöße haben dieselbe Folge wie ein A-Verstoß.