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Sie ordneten die Inbetriebnahme einer kennzeichnungspflichtigen Fahrzeugkombination m. gef. Gütern an, obwohl das zul. Gesamtgewicht um (30 - ∞) Prozent = ... kg überschritten war, bzw. ließen sie zu. Festgestelltes Gesamtgewicht: ... kg. Zulässiges Gesamtgewicht: ... kg.
352,5 €Bußgeld
1Punkte
–Fahrverbot
Rechtsgrundlage§ 31 Abs. 2, <§ 34 Abs. 3/§ 34 Abs. 3, § 31d Abs. 1>, § 69a StVZO; § 24 Abs. 1, 3 Nr. 5 StVG; 199.2.6 BKat; § 3 Abs. 4 BKatV
Fahrzeugart(Fahrzeugkombination bis 7,5 t m. gef. Gütern)
ProbezeitWeniger schwerwiegender Verstoß (B). Erst
zwei B-Verstöße haben dieselbe Folge wie ein A-Verstoß.